Satzung der Stiftung KalkGestalten

Satzung der Stiftung KalkGestalten
– in Kraft getreten am 11.10.2005 –
– geändert § 12 Abs. 1. am 15.12.2015 –

Präambel

Die Stiftung KalkGestalten will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen im Stadtteil und Stadtbezirk fördern und hierzu den Stadtteil Kalk als Zentrum des gesamten Stadtbezirks stärken. Sie will Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen, Vereine und Institutionen anregen, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens zu übernehmen. Dies soll insbesondere durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, welche die Stiftung in die Lage versetzen, lokale Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur, Integration und Soziales zu fördern. Ihr Engagement basiert somit auf Bürgerwillen, Mitverantwortung, Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens. Darüber hinaus sollen die Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Stiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren. Dabei will sie Vorhaben initiieren und fördern, die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören. Die Stiftung entwickelt in bürgerlicher Eigenverantwortung innovative und zukunftsfähige Strukturen in einem weiten Spektrum des Lebens im Stadtbezirk Kalk.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung KalkGestalten und hat ihren Sitz in Köln Kalk.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Gemeinnützige Zwecke der Stiftung KalkGestalten sind die Förderung von: ° Bildung und Erziehung ° Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtwesens ° Kunst, Kultur und Sport ° Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Heimatpflege ° internationaler Völkerverständigung

(3) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke nach der Maßgabe des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung und die Förderung des ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen Engagements in den vorgenannten Bereichen. Dabei soll ein besonderer Schwerpunkt im friedlichen Zusammenleben der Menschen, der Verständigung der Kulturen untereinander und der Integration Benachteiligter in Gesellschaft und Berufsleben gesetzt werden.

(4) Die Verwirklichung des Stiftungszweckes kann zum Beispiel durch die Organisation und Durchführung von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen im Stadtteil Kalk geschehen sowie durch die Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte im Bereich der Jugend- und Altenhilfe, ebenso durch die Durchführung und Unterstützung von Projekten und Maßnahmen zur Stadtbildpflege und Stadtteilverschönerung sowie durch die Sicherung von Zeugnissen und Bauwerken der industriellen Geschichte und Kultur des Stadtteils.

(5) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch die Förderung von Projekten Dritter verwirklicht werden.

(6) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht zu gleichen Anteilen verwirklicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(7) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(8) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Köln im Sinne der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen gehören.

(9) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen sowie die Aufgaben und die Verwaltung anderer selbständiger (rechtsfähiger) Stiftungen übernehmen, sofern es sich um steuerbegünstigte Stiftungen handelt und sie sich im Rahmen der Stiftungszwecke unter § 2 Absatz 2 dieser Satzung bewegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität der Anlageformen ist für die Stiftung oberstes Prinzip, risikoreiche und spekulative Anlagen sind ausgeschlossen. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze sollen bei der Anlageform berücksichtigt werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt. Erbschaften und Vermächtnisse werden grundsätzlich als Zustiftungen behandelt, sofern vom Erblasser nicht ausdrücklich anders bestimmt wurde. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der in § 2 vorbezeichneten Zweckbereiche zugeordnet werden.

(5) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO gebildet werden.

(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind: ° die Stiftungsversammlung (§§ 7,8) ° der Stiftungsrat (§§ 9 bis 11) ° der Vorstand (§§ 12,13) ° ggf. Projektausschüsse (§14)

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresabschlussbericht zu erstellen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

§ 7 Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus mindestens 20 Stifterinnen und Stiftern. Sie tritt zum ersten Mal zusammen, sobald die Mindestzahl von 20 Stifterinnen und Stiftern erreicht ist.

(2) Stimmberechtigtes Mitglied in der Stiftungsversammlung können Personen werden, die mindestens 500,- € zum Grundstockvermögen beigetragen oder eine Zustiftung in der Mindesthöhe von 500,- € tätigen. Es ist möglich, die oben genannten Beträge bei verbindlicher Verpflichtung innerhalb von maximal fünf Kalenderjahren in jährlichen Raten von mindestens 100,- € zu stiften.

(3) Wenn eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Abs. 2 zusammen mindestens 500,- € zum Grundstockvermögen der Stiftung beiträgt, so kann die Gruppe der Stiftungsversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stiftungsversammlung benennt und dieses der Stiftung schriftlich mitteilt.

(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.

(5) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur angehören, wenn sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem ständigen Vertreter in der Stiftungsversammlung berufen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

(6) Jeder stimmberechtigte Stifter hat unabhängig von der Höhe des zugewendeten Stiftungsbetrags eine Stimme.

(7) Personen, die gewillt sind, die Ziele der Stiftung zu unterstützen und der Stiftung innerhalb eines Kalenderjahres 500,- € oder mehr gespendet haben, können der Stiftungsversammlung als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht angehören.

(8) Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist freiwillig.

(9) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist zeitlich unbegrenzt. Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung endet lediglich durch Rücktritt oder Tod des Mitgliedes. Sie ist weder übertragbar noch vererbbar. Der Vertreter einer juristischen Person kann von dieser durch schriftliche Mitteilung an den Stiftungsrat abberufen werden.

(10) Ein/e abwesende/r Stifter/in kann aufgrund einer schriftlichen Erklärung (Vollmacht) durch eine Person seines/ ihres Vertrauens vertreten lassen. Ein/e bevollmächtigte/r, anwesende/r Stifter/in kann nicht mehr als eine/n weitere/n Stifter/in vertreten, so dass ein/e Stifter/in maximal zwei Stimmrechte ausüben kann.

§ 8 Geschäftsgang der Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen; sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.

(3) Die Stiftungsversammlung ist des Weiteren durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und begründet beantragen.

(4) Sie beschließt die Grundzüge der Stiftungsarbeit des jeweils folgenden Geschäftsjahres aufgrund der vom Stiftungsrat zu erbringenden Vorschläge.

(5) Die Stiftungsversammlung wählt, abgesehen vom ersten Stiftungsrat, die Mitglieder des Stiftungsrates und berät die Stiftung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(6) Die Stiftungsversammlung hat das Recht, mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung unterrichtet zu werden.

(7) Die Stiftungsversammlung kann sich zur Reglung ihres Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens neun und maximal elf natürlichen Personen, die nicht Mitglied der Stiftungsversammlung sein müssen. Die ersten Mitglieder werden im Rahmen einer Gründungsversammlung durch die Stifter bzw. Stifterinnen für ein Jahr benannt; danach werden die Mitglieder des Stiftungsrates von der Stiftungsversammlung gewählt. Besteht noch keine Stiftungsversammlung, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die durch ihr gesellschaftspolitisches, soziales, finanzielles oder fachbezogenes Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur und eine gleichgewichtige Vertretung von Frauen und Männern hingewirkt werden.

(2) Die Amtszeit des gewählten Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleibt der Stiftungsrat bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Er darf jedoch keine weiteren Beschlüsse bis zu dieser Wahl nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder wird aus wichtigen Grund von der Stiftungsversammlung abberufen, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzugewählt.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/ Die Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der in § 2 formulierten Ziele der Stiftung, kümmert sich darum, dass der Stiftung ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Vorstand.

(2) Der/ Die Vorsitzende des Stiftungsrats beruft mindestens einmal jährlich die Stiftungsversammlung ein. Er/ Sie erarbeitet für das der Stiftungsversammlung folgende Geschäftsjahr Vorschläge für die Stiftungsarbeit.

(3) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere: ° die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, ° die Genehmigung des Haushaltsplanes, ° die Feststellung des Jahresabschlusses, ° die Entscheidung über die Einstellung eines Geschäftsführers sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter sowie über deren Befugnisse und Vergütung.

(4) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über die Annahme von Zustiftungen und Spenden, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen.

(6) Der Stiftungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 11 Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von drei Wochen einzuräumen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, kann mit dem Einverständnis aller Mitglieder auf die Frist verzichtet werden.

(2) Der Stiftungsrat wird vom/ von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer zu vereinbarenden Frist zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden vom/ von der Vorsitzenden geleitet.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist verzichtet werden.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch muss mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

(5) Eine Beschlussvorlage, ausgenommen solche bezüglich Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung der Stiftung, gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihr zustimmt.

(6) Die Erarbeitung von Vorlagen für den Stiftungsrat, die Vorbereitung der Sitzungen, die Fertigung der Niederschriften und der Vollzug von Beschlüssen des Stiftungsrates obliegen dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern nicht ihre Person Gegenstand der Beratungen ist.

(7) Der/ Die Vorsitzende des Stiftungsrates wird vom/ von der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(8) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben natürlichen Personen, die nicht zwingend Mitglied in der Stiftungsversammlung sein müssen. Die Anzahl legt der Stiftungsrat fest. Die natürlichen Personen müssen nicht zwingend Mitglied der Stiftungsversammlung sein. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat berufen und aus wichtigem Grund abberufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstands berufen werden. Zu berufen sind insbesondere solche Personen, die persönlich und fachlich in der Lage sind, sich für die Belange der Stiftung einzusetzen.

(2) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit der anderen Mitglieder berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Die Abstimmungen innerhalb des Vorstands verfügt jedes Vorstandsmitglied über eine Stimme.

(4) Die Mitglieder des Vorstands können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sein. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein.

(5) Die Mitglieder des Vorstandssind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird in der Regel durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit dem Stiftungsrat vor. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(3) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschlussbericht sowie einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 14 Projektausschüsse

(1) Der Vorstand kann Projektausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten.

(2) Die Aufgabe der Projektausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes sowie die Durchführung von eigenen Projekten der Stiftung und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie die des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Projektausschüsse im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Die Mitglieder der Projektausschüsse arbeiten ehrenamtlich.

(5) Alle Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Projektausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 15 Änderung der Satzung

(1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Dazu ist ein gemeinsamer Beschluss von Stiftungsversammlung und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

(2) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 16 Auflösung der Stiftung

(1) Bei Auflösung der Stiftung oder zum Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ist ein gemeinsamer Beschluss von Stiftungsversammlung und Stiftungsrat mit einer 4/5 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

(2) Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Vorstand und Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Auflösungs- bzw. Aufhebungsbeschluss in Abstimmung mit der Finanzbehörde zu fassen.

(4) Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft. Anerkennungsvermerk: Die Urkunde vom 11.10.2005 des Landes Nordrhein-Westfalen, ausgestellt vom Innenministerium, zur Anerkennung der Stiftung KalkGestalten als rechtsfähige und selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Stiftungsgesetz NRW wurde derselben zu Händen der Sparkasse KölnBonn am 11.10.2005 zugestellt. Damit ist die vorstehende Satzung in Kraft getreten.